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Aktuelle Entwicklungen beim Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Abholfällen
Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung als Nachweis für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung besitzt
BFH-Urt. v. 18.12.2025 – V R 3/25 und V R 39/25

1. Worum geht es grundsätzlich
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind vom Unternehmer gem. § 6a Abs. 3 UStG nachzuweisen. Hierunter fällt insbesondere der Nachweis,
- dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist,
- der Unternehmereigenschaft des Abnehmers,
- der unternehmerischen Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer sowie
- der Verpflichtung des Abnehmers zur Erwerbsbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Die §§ 17a bis 17d UStDV bestimmen ergänzend, wie der leistende Unternehmer die Nachweise der Steuerbefreiung zu führen hat. Das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss sich danach, aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt dabei insbesondere
- das Doppel der Rechnung (§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV) und
- die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV).
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, ist die Lieferung nach dem Vertrauensschutztatbestand des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei zu behandeln, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
- auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
- der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Fraglich war in den Revisionsverfahren V R 3/25 und V R 39/25, ob der Nachweis der Steuerbefreiung ausschließlich durch eine Gelangensbestätigung zu führen ist.
2. Ausgangssachverhalte
Fall 1: BFH v. 18.12.2025 – V R 3/25
Der Kläger – ein Steuerberater- verkaufte einen Pkw an eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien. Er überprüfte die USt-IDNr dieser Gesellschaft beim BZSt, welches darüber eine qualifizierte Bestätigung ausstellte.
Außerdem forderte der Kläger von der rumänischen Gesellschaft einen Handelsregisterauszug an. Daraus ergab sich ein Geschäftsführer A, der den Pkw später beim Kläger abholte. Bei dieser Gelegenheit legte A dem Kläger einen Ausweis vor, von dem der Kläger eine Fotokopie fertigte. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich die rumänische Gesellschaft, das Fahrzeug nach Rumänien zu bringen.
Die dem Geschäftsführer A bei Abholung ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde an den Kläger trotz mehrfacher Mahnung nicht zurückgesandt. Später stellte sich heraus, dass der Pkw wieder im Inland zugelassen worden war. Das FA versagte deshalb die Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 UStG. Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG verneinte das FA mit der Begründung, dass der Belegnachweis nicht geführt sei, weil die Gelangensbestätigung fehle.
Das Hessische FG wies die Klage als unbegründet ab.
Fall 2: BFH v. 18.12.2025 – V R 39/25
Die Klägerin (GbR) ist Kfz-Händlerin. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr deklarierte sie u.a. mehrere Fahrzeugverkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Nach einer USt-Sonderprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass für sieben der steuerfrei erklärten Fahrzeugverkäufe die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorlägen, weil die Abnehmer in ihren Mitgliedstaaten als sog. missing trader erfasst seien und nicht objektiv feststehe, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt seien. Die Klägerin könne sich mangels Gelangensbestätigungen nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Das Niedersächsische FG hielt die Klage teilweise für begründet.
3. Entscheidung und Begründung des BFH
Fall 1: Entscheidung V R 3/25:
Der BFH hob die Vorentscheidung des Hessischen FG auf und gab der Klage statt.
- Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs.1 UStG lägen nicht vor, dem Kläger sei aber nach § 6a Abs. 4 Vertrauensschutz zu gewähren. Das Vorliegen einer Gelangensbestätigung sei im Streitfall nicht erforderlich.
- Der Unternehmer müsse nach § 17a UStDV den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung oder den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Nachweisen führen. Den Nachweis könne er mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen.
- Nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG entstehe die Steuer im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird und nicht erst dann, wenn der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei. Deshalb müsse im Lieferzeitpunkt feststehen, ob dem Leistenden gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG Vertrauensschutz zu gewähren ist.
- In den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, könne der Unternehmer den Nachweis über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet insbesondere durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, erbringen.
Fall 2: Entscheidung V R 39/25
Auch in der Sache V R 39/25 hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben, die Sache aber zur weiteren Sachaufklärung an das Niedersächsische FG zurückverwiesen.
- Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setze nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitze.
- Das FG habe für drei der sieben Lieferungen zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin mangels Gelangensbestätigung den Belegnachweis nicht geführt habe und sich deshalb nicht auf die Regelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen könne.
- Die Sache sei nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang müsse das FG darlegen von welchen Tatsachen es im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ausgegangen sei.
4. Konsequenzen und Hinweise
a) Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers
Das Hessische FG hatte in seinem Urteil vom 01.07.2024 die Revision nicht zugelassen. Insofern musste der Kläger über eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) nachträglich ins Revisionsverfahren zu kommen.
Damit war er erfolgreich, weil er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deutlich gemacht hatte: Bis zu der jetzigen Entscheidung lag keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob der Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG allein vom Besitz einer Gelangensbestätigung abhängig ist.
b) Materiellrechtliche Betrachtung der Entscheidungen
Ein Blick auf den der Wortlaut des Einleitungssatzes des § 17a Abs. 2 UStDV bestätigt (im Grundsatz) die Richtigkeit der Entscheidung des BFH: Danach ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen; sie wird jedoch lediglich „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Der Nachweis kann mithin auch anders erbracht werden.
Im Streitfall V R 3/25 ist der Kläger den für den Vertrauensschutz maßgeblichen Nachweispflichten nachgekommen. Die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der rumänischen Gesellschaft, den Pkw nach Rumänien zu befördern, war ausreichend, weil sich der Bestimmungsort aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers und dem Kaufvertrag ergab.
In dem Verfahren V R 39/25 hat der BFH hinsichtlich der Bedeutung der Gelangensbestätigung auf die Entscheidung V R 3/25 verwiesen und – nicht überraschend – gleichlautend entschieden.
Ob die BFH-Entscheidung jedoch hinsichtlich der Nachweispflichten vollends überzeugt, mag in Frage stehen.
5. Fazit
a) Verfahrensrechtliche Bedeutung
Fall 1 macht einmal mehr deutlich, dass es sich lohnen kann, den langen Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zum BFH zu gehen. Gut begründet mit Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 116 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO) kann dies am Ende zu einem erfolgreichen Revisionsverfahren führen.
Im Ergebnis konnte der Kläger hier eine Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin nach den den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, so dass ihm deshalb Vertrauensschutz zu gewähren war.
In Fall 2 wird aus der Zurückverweisung klar, wie wichtig es in der Praxis ist, dass die Richterinnen und Richter der FG bei der Sachaufklärung von den Beteiligten unterstützt werden. In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es – anders als z.B. in der Zivilgerichtsbarkeit – nur eine Tatsacheninstanz. Gerade in Fällen, in denen es – wie hier – um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung geht, liegt die Beweislast auf Seiten des Steuerpflichtigen – also des Mandanten. Hier ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, dem FG zu verdeutlichen, dass belastbare Feststellungen zu treffen sind, die sich dann auch in den Gründen des Urteils wiederfinden müssen. Ist die Sache erst beim BFH, ist es für ergänzendes Tatsachenvorbringen zu spät, weil der BFH eben gerade keine Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz ist und an die Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).
b) Ist das BFH-Urteil hinsichtlich der Nachweispflichten tatsächlich stringent und hilfreich?
Auch in den Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand abholt, muss der Lieferer nachweisen, dass der Liefergegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Zwar ist es richtig und dies wird auch von der Verwaltung anerkannt, dass der Lieferer den Nachweis auch mit anderen Mitteln als den in § 17b UStDV genannten Belegen führen kann. Allerdings muss der Nachweis glaubhaft eine grenzüberschreitende Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat darstellen. Die Neufassung von § 17a UStDV (jetzt § 17b UStDV) durch die 11. VO zur Änderung der UStDV war erkennbar von der Forderung des EuGH in seinem Urteil Teleos geprägt, dass der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
Ist der Mandant leistender Unternehmer muss danach somit der Nachweis erbracht werden, dass der Gegenstand der Lieferung den Abgangsstaat physisch verlassen hat. Das muss nicht unbedingt mittels Gelangensbestätigung geschehen, der Nachweis kann auch auf andere Art und Weise erbracht werden.
In diesem Bereich liegt eine erhebliche Schwäche der Entscheidung V R 3/25 (V R 39/25 verweist in den Gründen im Wesentlichen darauf). Zum einen stellt der BFH fest (Rz. 21), dass der Belegnachweis entsprechend der bis zum 31.12.20211 geltenden Rechtslage nicht unverändert auf die seit 1.1.2012 geltende Rechtslage übertragen werden kann, um dann (Rz. 22) darauf hinzuweisen, dass der Nachweis über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet – entsprechend § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV in der bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung – durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, geführt werden kann.
Eine solche Versicherung des Abnehmers ist eben kein objektiver Nachweis, dass der Liefergegenstand in einen Mitgliedstaat gelangt ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass selbst die Spediteurversicherung nach § 17b Abs. 3 Nr. 2 UStDV in Fällen der Versendung des Liefergegenstands im Auftrag des Abnehmers nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zahlungsnachweis als Beleg anerkannt wird. Im Beförderungsfall mit Abholung durch den Abnehmer hat der BFH dennoch nunmehr eine entsprechende Erklärung des Abnehmers, den Liefergegenstand in das übrige EU-Gebiet zu befördern, für ausreichend erachtet. Dies erscheint wenig nachvollziehbar.
Wichtig für den Mandanten ist auch weiterhin: Keinesfalls ist es so, dass es allein auf die Erklärungen des Abnehmers ankommen kann. Beweiskräftige Unterlagen, die einen Grenzübertritt des Liefergegenstands glaubhaft machen, sind wohl weiterhin erforderlich.
Kommt hinzu, dass der Erwerber – wie in Fall 2 – ein sog. missing trader ist, muss der Nachweis erbracht werden, dass der Lieferer (also der Mandant) gutgläubig war, also weder wusste noch hätte wissen müssen, dass es sich beim Abnehmer um einen missing trader handelt.
All dies sind Fragen, die Sie nur in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater klären können, um am Ende im Prozess erfolgreich zu sein.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 10.0.2026.









